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   VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642   

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VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642 (https://dejure.org/2016,41713)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27.10.2016 - Au 2 K 16.642 (https://dejure.org/2016,41713)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - Au 2 K 16.642 (https://dejure.org/2016,41713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Beurlaubung zur Erlangung der Fachhochschulreife grundsätzlich keine ruhegehaltsfähige Vordienstzeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2008 - 4 S 444/06

    Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden

    Auszug aus VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642
    Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (BVerwG, U. v. 11.12.1985 - 2 C 40.82 - juris Rn. 16 m. w. N.; VGH BW, U.v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 29).

    Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 - juris Rn. 8 ff.; VGH BW, U. v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 30).

    Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - juris Rn. 17 ff.; VGH BW, U. v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 juris Rn. 30; OVG NW, U. v. 4.6.2008 - 21 A 2454/06 - juris Rn. 68).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2008 - 21 A 2454/06

    Berücksichtigung von sonstigen Versorgungsleistungen neben den Versorgungsbezügen

    Auszug aus VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642
    Daraus folgt nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften; eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, die ihren Anknüpfungspunkt in der Rechtswidrigkeit der Anerkennungsentscheidung findet und nicht in einer späteren Änderung der Rechtslage, wird nicht ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 11.12.1985 - 2 C 40.82 - juris Rn. 13; OVG NW, U. v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 34; U. v. 4.6.2008 - 21 A 2454/06 - juris Rn. 45).

    Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - juris Rn. 17 ff.; VGH BW, U. v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 juris Rn. 30; OVG NW, U. v. 4.6.2008 - 21 A 2454/06 - juris Rn. 68).

  • BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 40.82

    Ausbildungszeit - Ruhegehaltfähige Dienstzeit - Kriegsteilnehmer - Reifevermerk -

    Auszug aus VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642
    Daraus folgt nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften; eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, die ihren Anknüpfungspunkt in der Rechtswidrigkeit der Anerkennungsentscheidung findet und nicht in einer späteren Änderung der Rechtslage, wird nicht ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 11.12.1985 - 2 C 40.82 - juris Rn. 13; OVG NW, U. v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 34; U. v. 4.6.2008 - 21 A 2454/06 - juris Rn. 45).

    Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (BVerwG, U. v. 11.12.1985 - 2 C 40.82 - juris Rn. 16 m. w. N.; VGH BW, U.v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 29).

  • BGH, 10.05.2001 - XII ZR 108/99

    Begriff der allgemeinen Schulausbildung

    Auszug aus VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642
    Hierunter fällt auch der Besuch einer Fachoberschule, da er zum allgemeinen Bildungsabschluss der Fachhochschulreife führt (vgl. BGH, U. v. 10.5.2001 - XII ZR 108/99 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - 1 A 88/08

    Beantragung von Altersteilzeit ist keine Vermögensdisposition i.S.d. § 48 VwVfG;

    Auszug aus VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642
    Daraus folgt nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften; eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, die ihren Anknüpfungspunkt in der Rechtswidrigkeit der Anerkennungsentscheidung findet und nicht in einer späteren Änderung der Rechtslage, wird nicht ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 11.12.1985 - 2 C 40.82 - juris Rn. 13; OVG NW, U. v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 34; U. v. 4.6.2008 - 21 A 2454/06 - juris Rn. 45).
  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 44.69

    Anerkennung von Dienstzeiten als ruhegehaltfähig - Ableistung von

    Auszug aus VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642
    Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift werden in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeiten honoriert, die zur Berufung in das Beamtenverhältnis geführt und in aller Regel Leistungen umfasst haben, die dem Beamtendienst gleich zu achten sind oder jedenfalls nahe kommen und die dazu geführt haben, dass der Betroffene für den Beamtendienst förderliche Erfahrungen sammeln konnte (BVerwG, U.v. 15.6.1971 - 2 C 44.69 - ZBR 1971, 437).
  • OVG Niedersachsen, 18.12.2013 - 5 LA 5/13

    Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig; Berücksichtigung von

    Auszug aus VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642
    Das Merkmal der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn setzt voraus, dass der spätere Beamte in der maßgebenden Zeit aufgrund des Dienst- oder Arbeitsvertrages auch tatsächlich Dienst geleistet hat (std. Rspr. vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1981 - 8 C 31.77 - juris Rn. 21 m. w. N.; NdsOVG, B.v. 18.12.2013 - 5 LA 5/13 - juris Rn. 18; siehe auch: Weinbrenner/Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand Mai 2016, § 10 Rn. 37), was bei der Klägerin aufgrund des ihr gewährten Sonderurlaubs in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall war.
  • VGH Bayern, 11.05.1998 - 3 ZB 98.642
    Auszug aus VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642
    In Fällen, in denen - wie hier - die Klägerin den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt bereits früher besaß und ihr dieser später durch einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt entzogen wird, wird die Verpflichtungsklage durch die gegen den behördlichen Entzug der Begünstigung gerichtete Anfechtungsklage als speziellere und rechtsschutzintensivere Klage verdrängt (BayVGH, B.v. 11.5.1998 - 3 ZB 98.642 - juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.06.1965 - VIII C 142.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642
    Unter den Begriff "allgemeine Schuldbildung" fällt jegliche Ausbildung an einer schulmäßig organisierten Einrichtung, die in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, ohne auf die Vorbereitung für fest umrissene Berufssparten ausgerichtet zu sein (BVerwG, U. v. 3.6.1965 - 8 C 142.63 - DÖD 1966, 34).
  • VG Saarlouis, 24.11.2009 - 3 K 654/09
    Auszug aus VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642
    Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entgegen, dass das dienstliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt war, so dass die Zeit der Beurlaubung als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes galt (vgl. Weinbrenner/Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand Mai 2016, § 10 Rn. 36; VG Saarland, U. v. 24.11.2009 - 3 K 654/09 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.).
  • VGH Bayern, 31.10.1990 - 3 B 89.1922
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